Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 9 Punkte, Universität Leipzig, Veranstaltung: Seminar: "Strafrecht in der Zeitwende", Sprache: Deutsch, Abstract: Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Mitglieder der islamischen Terrorgruppe al-Qaida konfrontierten die westliche Welt erstmals mit einer ganz neuen, bis dato noch nie da gewesenen Bedrohungsqualität durch einen neuen Terrorismus. Die Tatsache, dass niemand auf einen derartigen Angriff vorbereitet war, hat für weltweites Entsetzen gesorgt, die Nationen aber auch in einen gemeinsamen Dialog darüber gebracht, wie man zukünftig derartige Szenarien möglichst effektiv verhindern könnte. Denn zumindest insofern ist man sich einig: Es gab zwar seit dem 11. September, abgesehen von den Anschlägen in London und Madrid, keinen Terroranschlag in solcher Dimension mehr, die Gefahr, dass sich etwas in der Qualität des 11. September wiederholen könnte, ist aber durchaus realistisch und hängt lediglich davon ab, ob potentielle Attentäter noch einmal die Möglichkeit dazu erhalten.
Das Datum des 11.09.2001 markiert deshalb eine deutliche Zäsur im Sinne einer neuen ideologisch-politischen Konfrontation zwischen dem Westen und dem radikalen Islam, es stellt insofern eine Epochenschwelle dar.
Die diesbezüglichen Entwicklungen haben auf nationaler und auf internationaler Ebene zu einer Diskussion darüber geführt, wie weit ein Staat gehen darf, um sich und seine Bevölkerung vor Bedrohungen zu schützen, welche von einem nicht kontrollierbaren Terrorismus ausgehen. Neben der Frage, inwieweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen in grundgesetzlich zugesicherte Rechte des Einzelnen eingegriffen werden darf, hat dabei in Deutschland der seit langem schon geführte Streit, ob wirklich alle im StGB vorhandenen Straftatbestände unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten legitimier- bzw. haltbar sind, an neuer Aktualität gewonnen.
Die nachstehende Arbeit beschäftigt sich deshalb mit der Frage, ob sämtliche Tatbestände in der Konzeption des Deutschen Strafrechts überhaupt einen berechtigten Platz finden können oder ob sich darin nicht Tendenzen eines sog. Feindstrafrechts abzeichnen. Dabei soll zentral auf die Frage eingegangen werden, was unter dem Begriff eines Feindstrafrechts überhaupt zu verstehen ist und ob und gegebenenfalls inwiefern ein solches mit dem Deutschen Strafrecht vereinbar ist.